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   ArbG Wesel, 19.04.2010 - 3 BVGa 10/10   

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ArbG Wesel, 19.04.2010 - 3 BVGa 10/10 (https://dejure.org/2010,99992)
ArbG Wesel, Entscheidung vom 19.04.2010 - 3 BVGa 10/10 (https://dejure.org/2010,99992)
ArbG Wesel, Entscheidung vom 19. April 2010 - 3 BVGa 10/10 (https://dejure.org/2010,99992)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98

    Übergangsmandat des Betriebsrats

    Auszug aus ArbG Wesel, 19.04.2010 - 3 BVGa 10/10
    Dass der Ausnahmefall des § 19 Abs. 1 2. Halbsatz BetrVG vorliegt und durch die fehlerhafte Besetzung des Wahlvorstandes das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden wird, ist nicht anzunehmen (vgl. BAG vom 31.03.2000 - 7 ABR 78/98 in NZA 2000, 1350; BAG vom 14.09.1988 - 7 ABR 93/87 in NZA 1989, 360; BAG vom 02.03.1955 - 1 ABR 19/54 in AP Nr. 1 zu § 18 BetrVG; Richardi - Thüsing § 19 BetrVG Rdnr. 19).

    Ein Verstoß gegen die zwingende Vorschrift der Zusammensetzung des Wahlvorstandes nach § 16 Abs. 1 BetrVG lässt nicht den Schluss zu, dass hierdurch das Wahlergebnis objektiv nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (vgl. BAG vom 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 a.a.O.; BAG vom 14.09.1988 - 7 ABR 93/87 a.a.O.).

  • BAG, 24.05.2006 - 7 AZR 201/05

    Betriebsrat - Beschluss - Tagesordnung - Verwirkung

    Auszug aus ArbG Wesel, 19.04.2010 - 3 BVGa 10/10
    Der Begriff der Rechtzeitigkeit ist jedoch so zu verstehen, dass eine angemessene Frist gewährt werden muss, die so lang bemessen ist, dass sich die Betriebsratsmitglieder auf die Sitzung einrichten, notwendige Vorbereitungen treffen und Vorberatungen durchführen können (vgl. BAG vom 24.05.2006 - 7 AZR 201/05 in NZA 2006, 1364; LAG Düsseldorf vom 26.10.2007 - 9 Ta BV 54/07 in ZBVR online 2008, Nr. 6, 14-16; LAG Köln vom 03.03.2008 - 14 Ta BV 83/07 in BB 2008, 1570; Fitting § 29 BetrVG Rdnr. 44; GK - Raab § 29 BetrVG Rdnr. 35).

    Die fehlende ordnungsgemäße Ladung konnte durch das Betriebsratsgremium jedoch nur dadurch geheilt werden, dass die vollzählig versammelten Betriebsratsmitglieder einstimmig der Tagesordnung zustimmen (vgl. BAG vom 24.05.2006 - 7 AZR 201/05 a.a.O.; BAG vom 18.02.2003 - 1 ABR 17/02 in NZA 2004, 336; BAG vom 28.10.1992 - 7 ABR 14/92 in NZA 1993, 466; BAG vom 29.04.1992 - 7 ABR 74/91 in NZA 1993, 329; BAG vom 28.04.1988 - 6 AZR 405/86 in NZA 1989, 223; LAG Düsseldorf vom 26.10.2007 - 9 TaBV 54/07 a.a.O.; LAG Hamm vom 16.05.2007 - 10 TaBV 101/06).

  • BAG, 28.04.1988 - 6 AZR 405/86

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Lohnes während der Teilnahme eines

    Auszug aus ArbG Wesel, 19.04.2010 - 3 BVGa 10/10
    Ein Verstoß gegen die Ladungsvorschriften des § 29 Abs. 2 BetrVG hat die Nichtigkeit des Betriebsratsbeschlusses zur Folge (vgl. BAG vom 19.08.1992 - 7 ABR 58/91 in NZA 1993, 710; BAG vom 28.04.1988 - 6 AZR 405/86 in NZA 1989, 223; BAG vom 23.08.1984 - 2 AZR 391/83 in NZA 1985, 254; Fitting § 29 BetrVG Rdnr. 45).

    Die fehlende ordnungsgemäße Ladung konnte durch das Betriebsratsgremium jedoch nur dadurch geheilt werden, dass die vollzählig versammelten Betriebsratsmitglieder einstimmig der Tagesordnung zustimmen (vgl. BAG vom 24.05.2006 - 7 AZR 201/05 a.a.O.; BAG vom 18.02.2003 - 1 ABR 17/02 in NZA 2004, 336; BAG vom 28.10.1992 - 7 ABR 14/92 in NZA 1993, 466; BAG vom 29.04.1992 - 7 ABR 74/91 in NZA 1993, 329; BAG vom 28.04.1988 - 6 AZR 405/86 in NZA 1989, 223; LAG Düsseldorf vom 26.10.2007 - 9 TaBV 54/07 a.a.O.; LAG Hamm vom 16.05.2007 - 10 TaBV 101/06).

  • ArbG Wesel, 02.06.2010 - 3 BV 21/10

    Abbruch einer Betriebsratswahl; Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds von einer

    In dem einstweiligen Verfügungsver-fahren gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 3 BVGa 10/10 ist bereits auf Antrag der Beteiligten zu 1 durch Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 19.04.2010 dem Beteiligten zu 2 aufgegeben worden, die Betriebsratswahl abzubrechen.

    Der Beteiligte zu 2 legt insoweit in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 3 BVGa 10/10 ein handschriftliches von der Betriebsratsvorsitzenden angefertigtes Protokoll über die Betriebsratssitzung vom 30.03.2010 (Bl. 205 der Akte 3 BVGa 10/10) vor, aus dem sich ergibt, dass 6 Betriebsratsmitglieder mit ja gestimmt und 5 Betriebsratsmitglieder sich enthalten haben.

    Hinsichtlich des weiteren Verlaufes dieser Betriebsratssitzung wird auf das handschriftliche von der Betriebsratsvorsitzenden S. vorgelegte Protokoll (Bl. 205 der Akte 3 BVGa 10/10) verwiesen.

    Mit am 07.04.2010 bei dem Arbeitsgericht Wesel eingegangenem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die unter dem Aktenzeichen 3 BVGa 10/10 geführt worden ist, verlangte die Beteiligte zu 1, dass die durch den Beteiligten zu 2 eingeleitete Betriebsratswahl abgebrochen wird.

    Dies ergibt sich aus dem zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat derzeit vor dem Arbeitsgericht Wesel geführten Beschlussverfahren 5 BV 1/10, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über die einstweilige Verfügung vom 19.04.2010 (ArbG Wesel 3 BVGa 10/10) bereits einen Umfang von über 150 Seiten erreicht hatte.

    Dem in dem einstweiligen Verfügungsverfahren von dem Beteiligten zu 2 zu den Akten gereichten handschriftlichen Protokoll der Betriebsratssitzung vom 30.03.2010 (Bl. 205 der Akte 3 BVGa 10/10) kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass die Betriebsratsmitglieder die Tagesordnung, wie dies unter Ziffer 5 des Einladungsschreibens vom 26.03.2010 (Bl. 150 d.A.) vorgesehen war, angenommen haben.

    Auch dem von der Betriebsratsvorsitzenden S. angefertigten handschriftlichen Protokoll über die Betriebsratssitzung vom 30.03.2010 (Bl. 205 der Akte 3 BVGa 10/10) kann Entsprechendes nicht entnommen.

    Auch die Betriebsratsvorsitzende S. scheint dies am 30.03.2010 nicht anders verstanden zu haben, denn sie hat entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in die von ihr handschriftlich angefertigte Sitzungsniederschrift (Bl. 205 der Akte 3 BVGa 10/10) nicht aufgenommen, mit welcher Stimmenmehrheit über die Bestellung eines Wahlvorstandes entschieden worden ist und dass sich die Betriebsratsmitglieder A., T., S., L. und G. insoweit der Stimme enthalten haben.

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